Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines
1. Für alle derzeitigen und künftigen Geschäftsbeziehungen haben die unten stehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag abgeändert oder ausgeschlossen sind. Alle früheren, etwa anders lautenden Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich.

§ 2 Angebot und Auftrag
1. Angebote von unserer Seite sind grundsätzlich freibleibend, soweit nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit vereinbart wurde.
2. Aufträge an uns werden für uns erst dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Umfang der Lieferung bemißt ich allein nach der Auftragsbestätigung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich ab Osterwaal einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet aber nicht zurückgenommen wird.
2. Die Bezahlung hat grundsätzlich in bar oder Scheck bzw. durch Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Für Beträge unter EUR 50,-- kann kein Skonto eingeräumt werden.
3. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden bankübliche Zinsen für Kredite berechnet.
4. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, etwa dergestalt, daß gegen ihn fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckprotest vorliegen, oder er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen unter Fortfall des unter Umständen vereinbarten Zahlungszieles Barzahlung bei Ablieferung der Ware verlangen.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Eine Zahlung durch Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Hierbei gehen alle Steuern, Lasten und Spesen zu Lasten des Bestellers.
7. Bei kupferintensiven Geräten und Transformatoren berechnen wir einen CU-Aufpreis aufgrund der DEL-Notiz vom Tag nach Auftragseingang zuzüglich 2% Bezugskosten und Verarbeiterzuschlag (zugrundegelegter Kupferpreis EUR 1,53 pro kg).

§ 4 Fristen für Lieferungen oder Leistungen
1. Unsere ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichneten Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Hersteller.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen oder den Eintritt ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens unsererseits entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, im ganzen höchstens 5% vom Werte der Gesamtlieferung bzw. desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Bei Lieferung an Dritte gilt die Ware mit Verlassen des Werkes als angenommen. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert, wobei diese Versicherung zu dessen Lasten geht.
2. Die von uns gelieferte Ware ist sofort bei Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Im Schadensfall ist eine spediteur-, bahn- oder postbeamtliche Tatbestandsaufnahme zu beantragen. Diesbezügliche Reklamationen können nur innerhalb von 20 Tagen nach erfolgter Lieferung, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang berücksichtigt werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser uneingeschränktes Eigentum.
2. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen vom Besteller nur im normalen Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußert werden. Er darf die Ware ansonsten weder verschenken, verleihen, verpfänden oder sicherungsübereignen.
3. Im Falle der wirksamen Weiterveräußerung vor Bezahlung des Kaufpreises tritt der Käufer hiermit die gegen den Drittschuldner zustehenden Forderungen bereits jetzt an uns ab.
4. Bei einer Pfändung verpflichtet sich der Besteller, darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände nicht sein Eigentum sind und benachrichtigt uns von der Pfändung.

§ 7 Haftung und Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. All diejenigen Gegenstände oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten - Endkunden gegenüber innerhalb von 2 Jahren - vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar aufgrund eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Dabei werden Garantieleistungen nur in unseren Betriebsstätten bei kostenfreier Anlieferung durchgeführt. Im Rahmen der Nachbesserung stellen wir das neue Stück kostenlos zur Verfügung. Die Kosten für Fracht, Aus- und Einbau des neuen Stückes und sonstige mit der Nachbesserung zusammenhängende Kosten trägt der Besteller.
2. Die Feststellung solcher Mängel ist uns sofort schriftlich zu melden. Die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb 1 Woche bei uns eingehend schriftlich erfolgt.
3. Für Maschinen bzw. wesentliche Teile von Maschinen, die wir von Dritten beziehen, beschränkt sich unsere Mängelhaftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Dritten zustehen, wenn nicht die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten unmöglich ist.
4. Im übrigen bestehen keine weiteren Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, der an von uns nicht gelieferten Gegenständen entstanden ist, bzw. bei Personen und sonstigen Vermögensschäden, etwa verursacht durch Stillstand des Betriebes.
5. Die Ziffern 1 - 4 gelten entsprechend für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, etwa der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten. Im übrigen gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für evtl. deliktische Ansprüche.
6. Wir können die obigen Gewährleistungsansprüche des Bestellers solange verweigern, bis er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 8 Rücktrittsrecht
1. Die nach Vertragsschluß eingetretene Vermögensverschlechterung des Bestellers, in etwa bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei gerichtlichem Vergleichsverfahren, bei Ersuchen um Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs, bei fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen oder ähnlichen Vorfällen sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2. Bei Verzug des Bestellers mit Zahlungen im Sinn von § 3 dieser Bedingungen sind wir nach angemessener Nachfrist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
3. Bei unvorhergesehenen Hindernissen im Sinn des § 4 steht uns, soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Rücktrittsrecht zu.

§ 9 Schutzrechte Dritter
Wir lehnen es ausdrücklich ab, Nachforschungen darüber anzustellen, ob bei Aufträgen, zu denen uns Muster oder Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden, Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller bleibt in einem solchen Falle verpflichtet, die Waren abzunehmen und zu bezahlen. Darüber hinaus hat er alle etwaigen Schäden zu ersetzen, die uns durch einen Rechtsstreit mit einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten durch Ausführung der Bestellung entstehen.

§ 10 Teillieferungen, Aufpreis, Normen
1. Teillieferungen sind zulässig, wobei jede Teillieferung als besonderes Geschäft gilt und ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil bleibt.
2. Mangels besonderer Abmachungen werden sämtliche Artikel, für die DIN-Normen bestehen, nach diesen Normen und angegebenen Toleranzen geliefert.
Für Teile, die nach besonderer Vorschrift bzw. Muster oder Zeichnungen hergestellt werden, sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Mengen zulässig.
3. Bei Material-, Preis- oder Lohnerhöhungen behalten wir uns vor, einen evtl. Aufpreis zu berechnen.

§ 11 Spezialwerkzeuge
Für den Bau von Spezialwerkzeugen stellen wir Werkzeugkostenanteile in Rechnung. Das Werkzeug selbst bleibt grundsätzlich unser Eigentum. Kommt durch besondere Umstände das Werkzeug nicht zum Tragen, sind wir berechtigt, die vollen Kosten für dieses Werkzeug in Rechnung zu stellen. Die Aufbewahrungsfrist für vom Kunden bezahlte Werkzeuge endet mit Ablauf des 5. Jahres nach Eingang der letzten Bestellung.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand München für alle aus Lieferverträgen entstehenden Streitigkeiten. Gleiches gilt für den Erfüllungsort.

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